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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Brangl Electronics
I. Umfang der Lieferungen oder Leistungen
II. Preise
III. Eigentumsvorbehalt
IV. Zahlungsbedingungen
V. Frist für Lieferungen oder Leistungen
VI. Gefahrübergang
VII. Aufstellung und Montage
VIII. Entgegennahme
IX. Haftung für Mängel
X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
XII. Sonstige Schadensersatzansprüche
XIII. Gerichtsstand
XIV. Verbindlichkeit des Vertrages
I. Umfang der Lieferungen oder Leistungen

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die
beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag
geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen
vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung
des Lieferers oder Leistenden (im folgenden: Lieferer), falls eine
solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers
maßgebend.
2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies
gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.
3. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften
des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit
der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen
sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet
ist.
4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungs-rechte
uneingeschränkt vor, sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des
Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige
Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter
nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers;
diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen
der Lieferer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen
hat.
5. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt
sind.
6. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unverändertet Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
II. Preise 
Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab
Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
III. Eigentumsvorbehalt 
1. Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher
ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden
Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt
und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang
unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen
Kunden Bezahlung erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt
der Besteller. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer
nach Satz 1 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr
als 20 v.H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers
einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
IV. Zahlungsbedingungen 
1. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers.
2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen,
die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
V. Frist für Lieferungen oder Leistungen

1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen
sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Artikel
I, 1, Satz 2 gilt entsprechend. Die Einhaltung der Frist setzt voraus
den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden
Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige
Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen
verlängert.
2. Die Frist gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn
die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder
Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls
die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten
hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der
Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald
diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder
Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik,
Aussperrung oder den eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen,
so wird die Frist angemessen verlängert. Bei Nichteinhaltung der
Frist aus anderen als den in Ziffer 3 Abs. 1 genannten Gründen,
kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der
Verspätung Schaden erwachsen ist - eine Verzugsentschädigung für
jede vollendete Woche der Verspätung von ½ v.H. bis zur Höhe von
im ganzen 5 v.H. vom Werte desjenigen Teils der Lieferungen oder
Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung
einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb
genommen werden konnte. Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädigung
auch dann Verlangen, wenn die in Ziffer 3 Abs. 1 genannten Umstände
erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten
Frist eintreten. Entschädigungsansprüche
des Bestellers, die über die in Absatz 2 genannte Grenze in Höhe
von 5 v.H. hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung,
auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer
dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch der Bestellers
verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft,
Lagergeld in Höhe von ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen
Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v.H.
begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.
VI. Gefahrübergang 
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie
Lieferung vereinbart worden ist:
a) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite
Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung
erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen
des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung
vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
b) Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der
Übernahme im eigenen Betrieb: soweit ein Probebetrieb vereinbart
ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei,
dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich
an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt
der Besteller das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme
im eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach
diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller
über.
c) Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung
der Aufstellung oder Montage auf Wunsch der Bestellers oder aus
von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr
für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist
der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers
die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
VII. Aufstellung und Montage 
A. Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts
anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
a) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig
zu stellen:
1. Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig,
auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter
mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl;
2. alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-,
Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich
der dazu benötigten Baustoffe;
3. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen
Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen,
Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw.;
ferner Gerüst, Hebezeuge und andere Vorrichtungen;
4. Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen
Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung;
5. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete,
trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene
Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener
sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes
des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die
Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen
würde;
6. Schutzkleidung und Schutzvorrichtung, die infolge
besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer
nicht branchenüblich sind.
b) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen
Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen
oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
c) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für
die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort
und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten
vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung
oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere
müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in
Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und
trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung
Wand- und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, namentlich auch
Türen und Fenster eingesetzt sein.
d) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme
durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden
des Lieferers (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem
Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen
der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
e) Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller
die Arbeitszeit nach bestem Wissen zu bescheinigen. Der Besteller
ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal
eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung
oder Montage unverzüglich auszuhändigen.
f) Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner
Aufsteller oder seines Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung
oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller
veranlasst sind.
g) Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
B. Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage
gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen
unter A. noch die folgenden:
1. Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei Auftragserteilung
vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für
Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten, für Arbeiten unter erschwerten
Umständen sowie für Planung und Überwachung. 2. Ferner werden
folgende Kosten gesondert vergütet:
a) Reisekosten, Kosten für den Transport
des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks,
b) Die Auslösung für die Arbeitszeit
sowie für Ruhe- und Feiertage.
VIII. Entgegennahme 
1. Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche
Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
IX. Haftung für Mängel 
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften
zählt, haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des
Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu
erbringen, die innerhalb von 12 Monaten - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer
- vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, infolge eines vor
dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter
Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar
werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde.
Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich
gemeldet werden.
2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen,
insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten.
Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des
Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der
Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller
Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht
wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen kann.
3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die
nach billigem ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
4. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist
verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) verlangen.
5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend
zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in
12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt ,
so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist
vereinbaren.
6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung,
ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer
oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß
vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung
für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3
Monate, für Ersatzlieferung oder Ersatzleistung 6 Monate. Sie läuft
mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist
für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert
sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt,
dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich
werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht
zweckdienlich betrieben werden können.
9. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffern
1, 5 und 8 gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen
vorschreibt.
10.Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen
Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch
auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden
oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz
oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
11.Die Ziffern 1 bis 10 gelten entsprechend für solche Ansprüche
des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz,
die durch im Rahmen des Vertrages erfolgenden Vorschläge oder Beratungen
oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel 
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigt Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. X Nr. 1 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art.XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. IX. entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. IX. entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. X geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung 
1. Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Lieferung
oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze
mit der folgenden Maßgabe: Ist die
Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen, so ist
der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt
sich der Schadensersatz des Bestellers auf 10 v.H. des Wertes desjenigen
Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit
nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche
des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 10 v.H.
hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von V., Ziffer
3, Abs.1, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung
oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers
erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst , soweit
dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies
nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller
mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller
eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XII. Sonstige Schadensersatzansprüche 
Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung,
aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und
aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit z.B. bei Personenschäden oder Schaden an privat genutzten
Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung
gilt für den Besteller entsprechend.
XIII. Gerichtsstand 
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, bei allen auf dem Vertragsverhältnis
mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl
des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).
XIV. Verbindlichkeit des Vertrages 
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn
das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei
darstellen würde.
Dietmannsried 20.01.2001 - Brangl Electronics - Bärenwies 6 - 87463
Dietmannsried
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